AGB
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen werden von Viathermo GmbH ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Vereinbarungen mit dem Kunden und gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Viathermo GmbH und dem Kunden oder Auftraggeber geschlossen werden. Das Angebot basiert auf den jeweils aktuellen Lohn- und Materialkosten und bleibt, so es sich nicht ausdrücklich um ein unverbindliches Angebot handelt, ab Erstellungsdatum einen Monat gültig. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem von der Viathermo GmbH erstellten und übermittelten Leistungsverzeichnis. Das Bauvorhaben sollte soweit machbar ohne Unterbrechungen durchgeführt werden. Der Kunde hat bestmöglich für eine unterbrechungslose Durchführbarkeit zu sorgen.
2. Vertragsabschluss
Konkrete Angebote über die Lieferung und den Einbau von Geräten werden von der Viathermo GmbH nur schriftlich erstellt und dem Kunden übermittelt. Der Vertrag kommt zustande, wenn die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden bei der Viathermo GmbH eingeht. Auch die Überweisung des ersten Teilbetrags durch den Kunden gilt als Annahme. Angebote können nur insgesamt angenommen werden; eine Teilannahme ist nicht möglich. Abweichende formlose Erklärungen der Viathermo GmbH oder seiner Vertreter werden gegenüber unternehmerischen Kunden nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten werden.
An die Viathermo GmbH gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrags der Auftragsbestätigung seitens der Viathermo GmbH. Die auf der Website der Viathermo GmbH aufgelisteten Serviceleistungen stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Die Annahme dieses Angebots durch die Viathermo GmbH erfolgt schriftlich.
3. Bereitstellung von Anschlüssen
Der Auftraggeber stellt der Viathermo GmbH kostenlos und in der für die Arbeiten erforderlichen Dimension Wasser- und Stromanschlüsse direkt an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Allfällige Kosten, die anfallen, um einen Zähler auf einen gesetzlich notwendigen Stand zu bringen, trägt der Auftraggeber. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Kosten Lagermöglichkeiten für das Material bereitzustellen.
4. Materialien und Lieferung, Eigentumsvorbehalt
In allen Positionen sind die für eine fachgerechte Ausführung erforderlichen Materialien gemäß der Leistungsbeschreibung enthalten. Ihre Beschaffung und Entsorgung sind ebenfalls in den jeweiligen Positionen detailliert beschrieben. . Die Rückgabe von bei uns befindlicher original verpackter Lagerware ist möglich, wenn die Viathermo GmbH dem im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Der Viathermo GmbH bereits entstandene Kosten sind zu ersetzen. . Speziell bestellte Ware wird nicht zurückgenommen.
5. Reinigung des Arbeitsplatzes
Zwischenreinigungen werden nach jedem Arbeitsschritt durchgeführt. Eine gründliche Endreinigung ist nicht im Angebot enthalten, kann jedoch auf Wunsch zusätzlich angeboten werden.
6. Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz
Alle geltenden Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Baustelle wird gegen Unfälle gesichert, kann jedoch während der Arbeiten nicht vollständig abgesperrt werden. Die Baustelle darf ohne schriftliche Zustimmung oder Anwesenheit der Viathermo GmbH nicht betreten werden. Fremden Personen, die nicht der Viathermo GmbH zuzurechnen sind und insbesondere auch Kindern ist der Zutritt untersagt. Bei Zuwiderhandeln des Kunden oder Auftraggebers ist die Viathermo GmbH vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7. Geräte und Werkzeuge, bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen
Die für die im Leistungsverzeichnis angebotenen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte sind im Angebot enthalten. Der Kunde hat alle nötigen Angaben über bauliche Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflicht). Der Kunde haftet dafür, dass diejenigen notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde kannte oder kennen musste. Sollten aufgrund von für die Viathermo GmbH unvorhersehbarer Umstände weitere Großgeräte, z.B. Kräne, benötigt werden, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
8. Entsorgung, gefährliche Stoffe
Die im Leistungsverzeichnis ausdrücklich aufgeführten Entsorgungskosten für den vorschriftsmäßigen Abtransport von Abfällen sind enthalten. Sollten Teile der Entsorgung aus für Viathermo GmbH nicht vorhersehbaren Gründen im Leistungsverzeichnis fehlen, werden diese separat abgerechnet.
Gefährliche Stoffe müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gesondert behandelt und deren Entsorgung gesondert abgerechnet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Mengen.
9. Leistungszeitraum
Die Durchführung der Arbeiten beginnt frühestens nach dem wirksamen Abschluss des Vertrages. Der Leistungszeitraum wird individuell mit dem Kunden vereinbart. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jedem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Dies unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind die Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde Die Viathermo GmbH informiert den Kunden unverzüglich im Falle mangelnder Produktverfügbarkeit und bietet Alternativen an.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert. Baustellenverzögerungen, die für die Leistungserbringung der Viathermo GmbH relevant sind, entbinden die Viathermo GmbH von der Einhaltung des Bauzeitplans. Verschuldet der Auftraggeber Verzögerungen, ist die Viathermo GmbH berechtigt, zusätzliche Kosten, insbesondere für Zeitplanänderungen, unvorhergesehene Standzeiten des Personals und Transporte, in Rechnung zu stellen. Gerät der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung durch ihm zuzurechnende Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Die Viathermo GmbH ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Die Viathermo GmbH ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist eine vereinbarte Vorauszahlung bzw. vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Bei Zahlungsverzug des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr, beim unternehmerischen Kunden 9,2% -Punkte über dem Basiszinssatz an. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von Euro …., soweit dies im angemessenem Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Die angemessenen Kosten eines eingeschalteten Inkassoinstituts sind zu ersetzen. Eine Aufrechnungsbefugnis mit Gegenforderungen des Kunden steht dem Kunden gegenüber der Viathermo GmbH nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
11. Gewährleistung
Die Viathermo GmbH gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine mangelfreie Leistungserbringung. Bei Einbau von Neugeräten besteht eine Herstellergewährleistung und möglicherweise eine Garantie, die jedoch bei nachträglichen Eingriffen durch Dritte, einschließlich der Viathermo GmbH, entfällt. Während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist wird das Geräteservice des Herstellers in Anspruch genommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Arbeiten durch den Kunden. Mangels abweichender Vereinbarung (zB formelle Übergabe) ist dies der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahmen ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Gewährleistungsfälle werden nur während der üblichen Geschäftszeiten bearbeitet. Bereits bestehende Technik kann nicht überprüft werden, daher wird keine Gewährleistung für vorhandene Technik übernommen. Mängel aufgrund unsachgemäßer Ausführung von Arbeiten, die bauseits durchgeführt wurden, liegen nicht in der Verantwortung Viathermo GmbH. Für Schäden, die trotz fachgerechter Arbeit durch die Viathermo GmbH im Nachhinein auftreten, können keine Kostenforderungen gestellt werden, wenn die Schäden nicht im Verantwortungsbereich der Viathermo GmbH liegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragserteilung die Eignung des Untergrundes vom hierzu befugten Fachmann überprüfen zu lassen.
12. Stornierung
Im Falle eines Rücktritts seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer für bereits erbrachte Leistungen zu entschädigen. Diese Entschädigung kann von der Viathermo GmbH nach dem Regiestundensatz geltend gemacht werden.
13. Haftung, Haftungsausschluss und höhere Gewalt
Die Viathermo GmbH haftet, soweit es sich nicht um Schäden an Personen handelt, ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Insbesondere haftet die Viathermo GmbH auch nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer allenfalls durch höhere Gewalt entstehen. Höhere Gewalt bezeichnet ein von außen kommendes, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis. Der Auftraggeber wurde ausführlich über die Möglichkeiten und Risiken des Aufstellungsortes der Geräte in- und außerhalb des Hauses aufgeklärt und stimmt dem Aufstellungsort ausdrücklich zu. Der Auftraggeber hält Viathermot im Streitfall schad- und klaglos.
14. Urheberrecht
Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Pläne usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solche Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
15. Datenschutz (DSGVO)
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet sich die Viathermo GmbH, personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver- traulich zu behandeln. Die Viathermo GmbH unterliegt den Bestimmungen des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages dennoch gültig.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle sich am dem Vertragsverhältnis mit dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Verbraucher dürfen von der Viathermo GmbH nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden.